69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt die kostenpflichtige Partei nur teilweise, sind die amtlichen Kosten angemessen herabzusetzen (Art. 136 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend bezüglich der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2008, unterliegt jedoch mit dem Begehren auf genaue Feststellung des Invaliditätsgrades. Die Beigeladene hat sich am Verfahren beteiligt, weshalb sie grundsätzlich Kostenfolgen zu gewärtigen hätte (Art. 16 Abs. 3 VRG). Allerdings obsiegt sie mit ihren Vorbringen im Ergebnis weitestgehend.