Die Verfügung vom 6. Januar 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach nochmaliger Prüfung und Begründung der Rentenhöhen wird die Beschwerdegegnerin festlegen, welche Rente zur Auszahlung gelangt und das Dispositiv sowohl im Sinne der vorstehenden Erwägungen als auch im Sinne der erlangten Prüfungsergebnisse anpassen. | |||||||||| | | |||||||||| | III. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen.