Weder aufgrund der Parteivorbringen noch anhand der eingereichten Akten kann die Berechnung der Höhe der monatlichen Witwenrente der AHV nachvollzogen werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Rentenhöhen nochmals prüft und hinreichend begründet, weshalb die Witwenrente der AHV oder die Invalidenrente der IV höher und in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 IVG auszubezahlen ist. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.4 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Januar 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.