BGE 134 I 83 E. 4.1, 99 V 188; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.). | |||||||||| | | |||||||||| | 3.3 Die Berechnung der Rentenhöhen wird zwar von keiner Seite bestritten. Das Gericht wendet das Recht jedoch von Amtes wegen an (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Weder aufgrund der Parteivorbringen noch anhand der eingereichten Akten kann die Berechnung der Höhe der monatlichen Witwenrente der AHV nachvollzogen werden.