Eine Verfügung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht dann, wenn die betroffene Person durch die Begründung in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen. Die Behörde kann sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sodass ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.1 f.; BGE 134 I 83 E. 4.1, 99 V 188;