43 Abs. 1 IVG und Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) ist bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Witwen- und Invalidenrente nur die höhere der beiden auszubezahlen. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zutreffend davon ausging, dass die Witwenrente der AHV höher ausfiel als die Invalidenrente. | |||||||||| | | |||||||||| | 3.2 Eine Verfügung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht dann, wenn die betroffene Person durch die Begründung in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen.