Die Beschwerde wäre somit teilweise gutzuheissen und das Dispositiv der Verfügung vom 6. Januar 2014 von der Beschwerdegegnerin dahingehend abzuändern, als A.______ ab 1. Juni 2008 bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat. Wie sogleich zu zeigen sein wird, reicht aber die reformatorische Anpassung des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vorliegend nicht aus. | |||||||||| | | |||||||||| | 3. | |||||||||| | 3.1 Es bleibt nämlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rente der Invalidenversicherung oder die Witwenrente der AHV auszubezahlen ist. Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG und Art.