Von einem Nichteintreten ist aber bereits deshalb abzusehen, weil die Beschwerdegegnerin entgegen ihren Feststellungen und Vorbringen in der angefochtenen Verfügung im Dispositiv einen Anspruch auf eine Invalidenrente gänzlich verneint hat. Wie sie in ihrer Beschwerdeantwort zutreffend ausführt, hätte das Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht auf Abweisung des Leistungsbegehrens lauten dürfen. | |||||||||| |