Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf eine Wiederverheiratung den Anspruch auf eine Witwenrente verlieren könnte (statt vieler: BGer-Urteil 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3, I 808/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin verfügt deshalb über kein schutzwürdiges Interesse an der Bestreitung der Höhe des von der Beschwerdegegnerin festgesetzten, anspruchsberechtigenden Invaliditätsgrades. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.5