Eine solche Schätzung vermag die Beigeladene nicht zu binden. Ein allfälliges schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an einer exakten Feststellung des Invaliditätsgrades lässt sich demzufolge nicht mit Bezug auf andere Sozialversicherungszweige begründen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf eine Wiederverheiratung den Anspruch auf eine Witwenrente verlieren könnte (statt vieler: BGer-Urteil 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3, I 808/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1).