KSIH], Rz. 9017). | |||||||||| | | |||||||||| | 2.3 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der genaue Invaliditätsgrad ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Sowohl eine Beiziehung der Akten der Suva als auch eine nochmalige medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin erübrigen sich. Die entsprechenden Anträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.4 Vorliegend hat es bei einer groben Schätzung des Invaliditätsgrades sein Bewenden. Eine solche Schätzung vermag die Beigeladene nicht zu binden.