Seit dem 1. März 2000 bezieht die Beschwerdeführerin eine Witwenrente der AHV. Besteht sowohl Anspruch auf eine Witwenrente der AHV als auch auf eine Rente der Invalidenversicherung, steht der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu (Art. 43 Abs. 1 IVG). Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls um wie viel der Invaliditätsgrad 40 % übersteigt. Massgebend für den Erhalt einer vollen Rente ist allein, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente und parallel dazu auf eine Witwenrente der AHV hat (vgl. BGE 136 V 195 E. 3.5.2 und E. 6;