| |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1 Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2008 bei 40 %, vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 bei 100 % und vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2011 bei 40 % fest. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns wird von den Parteien nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. | |||||||||| | | |||||||||| | 2.2 Seit dem 1. März 2000 bezieht die Beschwerdeführerin eine Witwenrente der AHV.