Die IV-Stelle liess sich am 5. März 2014 vernehmen und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die C.______AG nahm am 24. März 2014 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 10. April 2014 reichte sie erneut eine Stellungnahme ein. | |||||||||| | | |||||||||| | II. | |||||||||| | 1. | |||||||||| | Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | 2.1