| |||||||||| | | |||||||||| | 1.2 Nach Durchführung diverser Abklärungen und Begutachtungen kündigte die IV-Stelle am 16. Mai 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 bestätigte sie die Leistungsabweisung. Zur Begründung führte sie an, dass Witwen, die sowohl Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV als auch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, nur die höhere der beiden ausbezahlt werde. Da die Invalidenrente betragsmässig tiefer liege als die Witwenrente, bleibe Letztere als Besitzstand bestehen. | |||||||||| | | |||||||||| | 2. | |||||||||| | Dagegen erhob A.______ am 29. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.