{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00013_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=232&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=6&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9051e72ebe200cab25d9abad4c169127"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00013", "VG.2014.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00013 (VG.2014.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00013 (VG.2014.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00013 (VG.2014.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:29:11", "Checksum": "0ad5e71c612b92051a84f6209019ce87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00013 (VG.2014.30)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n3.\n3.1 Es bleibt nämlich zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Rente der Invalidenversicherung oder die Witwenrente der AHV auszubezahlen ist. Gemäss Art. 43 Abs. 1 IVG und Art. 24b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG) ist bei gleichzeitigem Anspruch auf eine Witwen- und Invalidenrente nur die höhere der beiden auszubezahlen. Vorliegend stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zutreffend davon ausging, dass die Witwenrente der AHV höher ausfiel als die Invalidenrente.\n3.2 Eine Verfügung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht dann, wenn die betroffene Person durch die Begründung in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu beurteilen. Die Behörde kann sich dabei auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, sodass ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG], SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.1 f.; BGE 134 I 83 E. 4.1, 99 V 188; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1672 ff.).\n3.3 Die Berechnung der Rentenhöhen wird zwar von keiner Seite bestritten. Das Gericht wendet das Recht jedoch von Amtes wegen an (Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Mai 1986 [VRG]). Weder aufgrund der Parteivorbringen noch anhand der eingereichten Akten kann die Berechnung der Höhe der monatlichen Witwenrente der AHV nachvollzogen werden. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Rentenhöhen nochmals prüft und hinreichend begründet, weshalb die Witwenrente der AHV oder die Invalidenrente der IV höher und in Anwendung von Art. 43 Abs. 1 IVG auszubezahlen ist.\n3.4 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 6. Januar 2014 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach nochmaliger Prüfung und Begründung der Rentenhöhen wird die Beschwerdegegnerin festlegen, welche Rente zur Auszahlung gelangt und das Dispositiv sowohl im Sinne der vorstehenden Erwägungen als auch im Sinne der erlangten Prüfungsergebnisse anpassen.\nIII.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. VRG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Unterliegt die kostenpflichtige Partei nur teilweise, sind die amtlichen Kosten angemessen herabzusetzen (Art. 136 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vorliegend bezüglich der Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2008, unterliegt jedoch mit dem Begehren auf genaue Feststellung des Invaliditätsgrades. Die Beigeladene hat sich am Verfahren beteiligt, weshalb sie grundsätzlich Kostenfolgen zu gewärtigen hätte (Art. 16 Abs. 3 VRG). Allerdings obsiegt sie mit ihren Vorbringen im Ergebnis weitestgehend. Dementsprechend sind die Gerichtskosten von Fr. 600.- der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte aufzuerlegen. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von Fr. 300.- ist mit dem bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu verrechnen. Der restliche Betrag von Fr. 300.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.\nDie teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\nDemgemäss erkennt die Kammer:\nDie Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 6. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.\nDie Gerichtskosten von pauschal Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von Fr. 300.- wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet. Der restliche Betrag von Fr. 300.- wird ihr zurückerstattet.\nDie Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 600.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n4.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}