{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-18", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00013_2014-04-18.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=232&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=7&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "9051e72ebe200cab25d9abad4c169127"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00013", "VG.2014.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00013 (VG.2014.30)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00013 (VG.2014.30)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00013 (VG.2014.30)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialversicherung - IV"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:57:10", "Checksum": "f8ba3cc80120411dfc435359c1705b4d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 18.04.2014 VG.2014.00013 (VG.2014.30)\nRegeste:\nSozialversicherung - IV\n\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nUrteil vom 18. Juni 2014 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||||\n|\nVG.2014.00013 |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\ngegen |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nund |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nInvalidenrente |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nI. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\n1.1 Die am […] geborene A.______ bezieht seit 1. März 2000 eine Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Am 28. November 2005 und am 31. März 2008 (vgl. Unfallmeldungen vom 14. Dezember 2005 und vom 9. April 2008) erlitt sie Autounfälle. Dabei kam es jeweils zu einer Halswirbelsäulen-Distorsion und es stellten sich unter anderem die typische Schleudertrauma-Symptomatik, ein persistierender, linksseitiger Tinnitus, ein wirbelsäulenbezogenes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie, ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom und psychische Beschwerden ein. Die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung erfolgte am 20. Mai 2008. Am 24. Oktober 2008 wurde A.______ die seit 1991 bestehende Anstellung zunächst ordentlich und am 30. Januar 2009 fristlos gekündigt. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n1.2 Nach Durchführung diverser Abklärungen und Begutachtungen kündigte die IV-Stelle am 16. Mai 2013 die Abweisung des Leistungsbegehrens an. Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 bestätigte sie die Leistungsabweisung. Zur Begründung führte sie an, dass Witwen, die sowohl Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV als auch auf eine Rente der Invalidenversicherung haben, nur die höhere der beiden ausbezahlt werde. Da die Invalidenrente betragsmässig tiefer liege als die Witwenrente, bleibe Letztere als Besitzstand bestehen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\nDagegen erhob A.______ am 29. Januar 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Feststellung, dass sie mit Wirkung ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine halbe und ab 1. April 2009 auf eine ganze Invalidenrente habe. Eventualiter sei die Verfügung der IV-Stelle aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle. Am 3. Februar 2014 lud das Verwaltungsgericht die Pensionskasse, die C.______AG, ins Verfahren bei. Die IV-Stelle liess sich am 5. März 2014 vernehmen und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde. Die C.______AG nahm am 24. März 2014 Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 10. April 2014 reichte sie erneut eine Stellungnahme ein. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\nII. |\n||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||\n|\nDas Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||\n|\n2.1 Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 setzte die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad für die Zeitspanne vom 1. Juni bis 31. Dezember 2008 bei 40 %, vom 1. Januar bis 30. Juni 2009 bei 100 % und vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2011 bei 40 % fest. Der Zeitpunkt des Rentenbeginns wird von den Parteien nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat daher ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.2 Seit dem 1. März 2000 bezieht die Beschwerdeführerin eine Witwenrente der AHV. Besteht sowohl Anspruch auf eine Witwenrente der AHV als auch auf eine Rente der Invalidenversicherung, steht der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu (Art. 43 Abs. 1 IVG). Mit anderen Worten kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls um wie viel der Invaliditätsgrad 40 % übersteigt. Massgebend für den Erhalt einer vollen Rente ist allein, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2008 Anspruch auf eine Invalidenrente und parallel dazu auf eine Witwenrente der AHV hat (vgl. BGE 136 V 195 E. 3.5.2 und E. 6; BGer-Urteil 9C_932/2012 vom 17. April 2013 E. 3, 9C_909/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2.2, I 808/05 vom 9. Juni 2006 E. 2.1, I 791/03 vom 18. März 2005 E. 2.4; Ulrich Meyer, in Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2010, S. 444; Kreisschreiben über Invalidität und Hilfslosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Rz. 9017). |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|\n2.3 Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gesagten ab 1. Juni 2008 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Der genaue Invaliditätsgrad ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Sowohl eine Beiziehung der Akten der Suva als auch eine nochmalige medizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin erübrigen sich. Die entsprechenden Anträge sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. |\n||||||||||\n|\n|\n||||||||||\n|"}