139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei. | |||||||| | | |||||||| | 1.2 Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | Nach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 1'000.- aufzuerlegen.