| |||||||| | | |||||||| | 3.3.3 An dieser Sachlage vermag die Rüge der Beschwerdeführerin, dass der Beigeladene seine Tochter vernachlässige oder kein Interesse an ihr zeige, nichts zu ändern. Vielmehr wird dem Wohl des Kindes offenkundig besser entsprochen, wenn eine von vornherein als neutral eingestufte Person die Führung der Beistandschaft übernimmt, was auch die ehemalige Beiständin (D.______) in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 bemerkte.