Würde nämlich durch das Einsetzen des Beistands eine Ungleichbehandlung zwischen den Eltern resultieren, könnte unter anderem der persönliche Verkehr zwischen dem Beigeladenen und dem Kind gestört werden, was wie dargelegt mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (vgl. vorangehend E. II/3.1 f.). Zudem ist es ein Kernelement einer Besuchsbeistandschaft, auf eine beeinträchtigte Kommunikation zwischen den Eltern zu Gunsten des Kindes einzuwirken, was wohl nur einem neutralen Beistand gelingen dürfte (vgl. etwa BGer-Urteil 5A_586/2012 E. 4.3). | |||||||| | | |||||||| | 3.3.3