314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 401 Abs. 2 ZGB geltend, wonach die Beschwerdegegnerin soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen zu berücksichtigen hat. Primär hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Wahl aber zu prüfen, wie dem Kindeswohl bestmöglich entsprochen wird, wobei sie unter anderem zu berücksichtigen hat, dass in der Entwicklung eines Kindes dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind, weil sie bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2, mit Hinweisen). | |||||||| | | |||||||| | 3.3 | |||||||| | 3.3.1 Der Beigeladene macht geltend, dass E.____