308 Abs. 2 ZGB hat zum Ziel, den Aufbau einer noch kaum bestehenden Beziehung zwischen dem Kind und dem Besuchsberechtigten zu fördern. Dabei hat der Beistand bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs in erster Linie die Interessen des Kindes zu wahren und durch sein Handeln dem Kindeswohl bestmöglich Rechnung zu tragen (vgl. BGE 131 II 209 E. 4 f.; vgl. auch Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 406 Abs. 1 ZGB). | |||||||| | | |||||||| | 3.2 Indem die Beschwerdeführerin beantragt, E.______ als Beistand anzuerkennen, macht sie sinngemäss eine Ernennung gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m.