_ bereits eine qualifizierte Person vorhanden sei. Es könne nicht angehen, dass hinter ihrem Rücken eine neutrale Person eingesetzt werde, sei die Führung der Beistandschaft durch E.______ doch bereits zugesichert worden. Schliesslich meide der Beigeladene seit geraumer Zeit den Kontakt zu seinem Kind und zudem habe er seine monatlichen Zahlungen eingestellt. Dies zeige ein mangelndes Interesse am Wohlergehen seiner Tochter. Aus all diesen Gründen sei es gerechtfertigt, dass E.______ mit der Führung der Beistandschaft betraut werde. | |||||||| | | |||||||| | 2.2