Da eine Beistandschaft eng mit der Person des Beistands verbunden ist, muss gegen dessen Wahl allfällig betroffenen Parteien ein Rechtsmittel zu Verfügung stehen. Würde der Beistand via Beschwerdeantwort ersetzt werden, entginge einer betroffenen Person eine Instanz, vor welcher sie Gründe gegen die Wahl des neuen Beistands geltend machen könnte. Zudem würde eine betroffene Person dadurch direkt in ein kostenpflichtiges Verfahren gedrängt werden, was nicht angehen kann. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Einsetzung der Beiständin neu zu verfügen. Gegen die entsprechende Verfügung steht der Beschwerdeführerin erneut der Rechtsmittelweg offen.