als Beiständin richtet, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da F.______ am 22. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass sie das Amt als Beiständin nicht bekleiden werde. | |||||||| | | |||||||| | 1.3 Schliesslich kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die mit Beschluss vom 24. Dezember 2013 eingesetzte Beiständin F.______ sei durch G.______ zu ersetzen, nicht entsprochen werden kann. Da eine Beistandschaft eng mit der Person des Beistands verbunden ist, muss gegen dessen Wahl allfällig betroffenen Parteien ein Rechtsmittel zu Verfügung stehen.