| |||||||| | | |||||||| | 1.2 Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. Dezember 2013 beschränkt, wonach die Ernennung von E.______ als Beistand von C.______ abgelehnt wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die in Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Ernennung von F.______ als Beiständin richtet, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da F.______ am 22. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass sie das Amt als Beiständin nicht bekleiden werde.