beantragte am 21. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die KESB beantragte am 4. März 2014 die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtwahl von E.______ sowie die Feststellung, dass anstelle von F.______ G.______ die Beistandschaft übernehmen werde. | |||||||| | | |||||||| | II. | |||||||| | 1. | |||||||| | 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. | |||||||| | | |||||||| | 1.2