Beistand | |||||||| | Die Kammer zieht in Erwägung: | |||||||| | I. | |||||||| | 1. | |||||||| | A.______ und B.______ sind die Eltern von C.______, geboren am [...]. Das Kind lebt bei seiner Mutter, die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben nicht im gleichen Haushalt. Schon kurz nach der Geburt ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kantons Glarus mit Beschluss vom 23. August 2011 und gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine Erziehungsbeistandschaft für C.______ an. Mit der Führung der Beistandschaft wurde D.______ betraut. | |||||||| | | |||||||| | 2. | |||||||| | 2.1 Am 1. Oktober 2012 ersuchte A.__