{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00011_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=223&W10_KEY=218274&nTrefferzeile=3&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fdcdb2da7aa6f813655059d4e6db3d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VG.2014.00011", "VG.2014.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2285", "Zeit UTC": "11.10.2025 04:28:52", "Checksum": "a4dcce0c74241264b7d9509a788c5ec6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n\n3.2 Indem die Beschwerdeführerin beantragt, E.______ als Beistand anzuerkennen, macht sie sinngemäss eine Ernennung gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 401 Abs. 2 ZGB geltend, wonach die Beschwerdegegnerin soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen zu berücksichtigen hat. Primär hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Wahl aber zu prüfen, wie dem Kindeswohl bestmöglich entsprochen wird, wobei sie unter anderem zu berücksichtigen hat, dass in der Entwicklung eines Kindes dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind, weil sie bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2, mit Hinweisen).\n3.3\n3.3.1 Der Beigeladene macht geltend, dass E.______ als Beistand nicht neutral zwischen den Elternteilen vermitteln würde, was insbesondere auch den persönlichen Verkehr mit dem Kind beeinträchtigen könnte. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet die Neutralität bei E.______ nicht mit Sicherheit als gegeben. Sie bemerkt jedoch, dass er grundsätzlich geeignet wäre, das Amt des Beistands zu bekleiden, was auch aus den Schreiben vom 7. August 2013 sowie vom 19. April 2013 hervorgeht. Dieser Wahl steht nach Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch die ablehnende Haltung des Beigeladenen entgegen.\n3.3.2 Den Akten lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Beschwerdeführerin mit E.______ einen privaten Umgang pflegte. Einzig die Angaben von E.______ und der Beschwerdeführerin deuten darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihn von ihrer Jugend her kannte und die Beschwerdeführerin ihn anlässlich ihrer Hochzeit kennenlernte (vgl. die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2013 und von E.______ vom 7. Mai 2013). Für das Bestehen einer Bekanntschaft spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin mehrfach energisch darauf bestanden hat E.______ als Beistand einzusetzen, ohne sich über die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Person zu äussern. Das Festhalten an diesem Standpunkt kann als Indiz dafür gewertet werden, dass sie die entsprechende Person gut kennt, nicht zuletzt weil sie ihr das Wohl des eigenen Kindes anvertraut.\nDa der Beigeladene mit der Ernennung von E.______ aber ohnehin nicht einverstanden war, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich des zu ernennenden Beistands nicht entsprach. Würde nämlich durch das Einsetzen des Beistands eine Ungleichbehandlung zwischen den Eltern resultieren, könnte unter anderem der persönliche Verkehr zwischen dem Beigeladenen und dem Kind gestört werden, was wie dargelegt mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre (vgl. vorangehend E. II/3.1 f.). Zudem ist es ein Kernelement einer Besuchsbeistandschaft, auf eine beeinträchtigte Kommunikation zwischen den Eltern zu Gunsten des Kindes einzuwirken, was wohl nur einem neutralen Beistand gelingen dürfte (vgl. etwa BGer-Urteil 5A_586/2012 E. 4.3).\n3.3.3 An dieser Sachlage vermag die Rüge der Beschwerdeführerin, dass der Beigeladene seine Tochter vernachlässige oder kein Interesse an ihr zeige, nichts zu ändern. Vielmehr wird dem Wohl des Kindes offenkundig besser entsprochen, wenn eine von vornherein als neutral eingestufte Person die Führung der Beistandschaft übernimmt, was auch die ehemalige Beiständin (D.______) in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2012 bemerkte.\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass E.______ unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls nicht als geeigneter Beistand qualifiziert werden kann und die Beschwerdegegnerin zu Recht eine andere Person für das Amt des Beistands eingesetzt hat. Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren auf Ernennung von E.______ als Beistand ihrer Tochter nicht durchdringt, führt dies zur Abweisung der Beschwerde.\nIII.\n1.1 Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss Art. 139 Abs. 1 VRG befreit die Behörde eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist. Der Nachweis der Bedürftigkeit obliegt nach Art. 139 Abs. 3 VRG der gesuchstellenden Partei.\n1.2 Aufgrund der Aktenlage erscheint die Mittellosigkeit der Beschwerdeführer als offensichtlich. Zudem kann das vorliegende Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen ist.\nNach Art. 134 Abs. 1 lit. c VRG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 1'000.- aufzuerlegen. Auf deren Erhebung ist indessen zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen zu verzichten. Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, für den Fall, dass sie später in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt, zur Nachzahlung der Verfahrenskosten verpflichtet werden kann (Art. 139a VRG).\nDemgemäss beschliesst die Kammer:\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.\nDie Nachzahlungspflicht gemäss Art. 139a VRG bleibt vorbehalten.\nDie Gerichtskasse wird beauftragt, spätestens im April 2019 zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Nachzahlung erfüllt sind.\nund erkennt sodann:\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.\nDer Beschwerdeführerin wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- auferlegt, auf deren Erhebung einstweilen verzichtet wird.\nSchriftliche Eröffnung und Mitteilung an:\n[…]"}