{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00011_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=223&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fdcdb2da7aa6f813655059d4e6db3d4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00011", "VG.2014.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:52", "Checksum": "fa469f789583cb860916b8e23df3af4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n\n2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass E.______ ohne Weiteres geeignet sei, die Beistandschaft ihrer Tochter zu übernehmen. Der Vorwurf, dass er aufgrund einer Bekanntschaft zu ihrer Familie vorbelastet sei und dadurch nicht neutral zwischen ihr und dem Beigeladenen vermitteln könne, sei falsch. Ihre Mutter habe E.______ mit 17 Jahren etwa drei bis vier Mal gesehen, da sie im gleichen Quartier gewohnt und sich anlässlich einzelner Festveranstaltungen getroffen hätten. Zudem sei es inakzeptabel einen anderen Beistand einzusetzen, wenn mit E.______ bereits eine qualifizierte Person vorhanden sei. Es könne nicht angehen, dass hinter ihrem Rücken eine neutrale Person eingesetzt werde, sei die Führung der Beistandschaft durch E.______ doch bereits zugesichert worden. Schliesslich meide der Beigeladene seit geraumer Zeit den Kontakt zu seinem Kind und zudem habe er seine monatlichen Zahlungen eingestellt. Dies zeige ein mangelndes Interesse am Wohlergehen seiner Tochter. Aus all diesen Gründen sei es gerechtfertigt, dass E.______ mit der Führung der Beistandschaft betraut werde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Der Beigeladene entgegnet, dass als Beistand nur eine fachlich qualifizierte und gegenüber den Eltern neutral auftretende Person in Frage komme. Da nach wie vor ein grosses Konfliktpotential zwischen ihm und der Familie der Beschwerdeführerin bestehe, dürfe der Beistand keinen privaten Umgang mit ihrer Familie pflegen. Vor diesem Hintergrund sei es nämlich äusserst schwierig, ein Vertrauensverhältnis zur Beistandsperson aufzubauen. Insgesamt müsse daher eine aussenstehende, neutrale Beistandsperson vorgezogen werden. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.3 Die Beschwerdegegnerin führt schliesslich aus, dass die geforderte Neutralität von E.______ zur Ausübung des Mandats zwar nicht festgestellt, aber auch nicht widerlegt werden könne. Es handle sich vielmehr um ein subjektives Empfinden der Eltern, womit es unsinnig sei, eine Lösung zu treffen, welche von vornherein auf Ablehnung stosse. Es sei daher an der Wahl eines aussenstehenden Beistands festzuhalten. Im Übrigen bringe die Beschwerdeführerin keine Einwände gegen die eingesetzte Beiständin (F.______) vor. Sie rüge einzig die Nichtwahl von E.______, womit es unerheblich sei, dass die eingesetzte Beiständin nun durch eine andere (G.______) ersetzt werde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 Nach Art. 308 ZGB hat der Beistand die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen (Abs. 1), wobei ihm auch besondere Befugnisse übertragen werden können, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Abs. 2). Eine Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB hat zum Ziel, den Aufbau einer noch kaum bestehenden Beziehung zwischen dem Kind und dem Besuchsberechtigten zu fördern. Dabei hat der Beistand bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs in erster Linie die Interessen des Kindes zu wahren und durch sein Handeln dem Kindeswohl bestmöglich Rechnung zu tragen (vgl. BGE 131 II 209 E. 4 f.; vgl. auch Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 406 Abs. 1 ZGB). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Indem die Beschwerdeführerin beantragt, E.______ als Beistand anzuerkennen, macht sie sinngemäss eine Ernennung gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 401 Abs. 2 ZGB geltend, wonach die Beschwerdegegnerin soweit tunlich, Wünsche der Angehörigen oder anderer nahestehender Personen zu berücksichtigen hat. Primär hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Wahl aber zu prüfen, wie dem Kindeswohl bestmöglich entsprochen wird, wobei sie unter anderem zu berücksichtigen hat, dass in der Entwicklung eines Kindes dessen Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig sind, weil sie bei der Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2, mit Hinweisen). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.3 |\n||||||||\n|\n3.3.1 Der Beigeladene macht geltend, dass E.______ als Beistand nicht neutral zwischen den Elternteilen vermitteln würde, was insbesondere auch den persönlichen Verkehr mit dem Kind beeinträchtigen könnte. Auch die Beschwerdegegnerin erachtet die Neutralität bei E.______ nicht mit Sicherheit als gegeben. Sie bemerkt jedoch, dass er grundsätzlich geeignet wäre, das Amt des Beistands zu bekleiden, was auch aus den Schreiben vom 7. August 2013 sowie vom 19. April 2013 hervorgeht. Dieser Wahl steht nach Ansicht der Beschwerdegegnerin jedoch die ablehnende Haltung des Beigeladenen entgegen. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.3.2 Den Akten lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob die Beschwerdeführerin mit E.______ einen privaten Umgang pflegte. Einzig die Angaben von E.______ und der Beschwerdeführerin deuten darauf hin, dass die Mutter der Beschwerdeführerin ihn von ihrer Jugend her kannte und die Beschwerdeführerin ihn anlässlich ihrer Hochzeit kennenlernte (vgl. die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2013 und von E.______ vom 7. Mai 2013). Für das Bestehen einer Bekanntschaft spricht zudem, dass die Beschwerdeführerin mehrfach energisch darauf bestanden hat E.______ als Beistand einzusetzen, ohne sich über die von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagene Person zu äussern. Das Festhalten an diesem Standpunkt kann als Indiz dafür gewertet werden, dass sie die entsprechende Person gut kennt, nicht zuletzt weil sie ihr das Wohl des eigenen Kindes anvertraut. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}