{"Signatur": "GL_VG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2014-04-23", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_VG_001_VG-2014-00011_2014-04-23.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=223&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=4&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "1fdcdb2da7aa6f813655059d4e6db3d4"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["VG.2014.00011", "VG.2014.21"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorge/Vormundschaftswesen"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:56:52", "Checksum": "fa469f789583cb860916b8e23df3af4a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Verwaltungsgericht 23.04.2014 VG.2014.00011 (VG.2014.21)\nRegeste:\nFürsorge/Vormundschaftswesen\n\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nVERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GLARUS |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nUrteil vom 23. April 2014 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. Kammer |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nin Sachen |\n||||||||\n|\nVG.2014.00011 |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\ngegen |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\ndes Kantons Glarus |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nund |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nbetreffend |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nErnennung Beistand |\n||||||||\n|\nDie Kammer zieht in Erwägung: |\n||||||||\n|\nI. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\nA.______ und B.______ sind die Eltern von C.______, geboren am [...]. Das Kind lebt bei seiner Mutter, die Eltern sind nicht miteinander verheiratet und leben nicht im gleichen Haushalt. Schon kurz nach der Geburt ordnete die Vormundschaftsbehörde des Kantons Glarus mit Beschluss vom 23. August 2011 und gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB) eine Erziehungsbeistandschaft für C.______ an. Mit der Führung der Beistandschaft wurde D.______ betraut. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\n2.1 Am 1. Oktober 2012 ersuchte A.______ die Vormundschaftsbehörde darum, dass E.______ im Anschluss an D.______ mit der Führung der Beistandschaft beauftragt werde. Am 13. November 2012 wies die Vormundschaftsbehörde diesen Antrag ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.2 Dagegen erhob A.______ am 24. November 2012 Beschwerde beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde vom 13. November 2012 sowie die Ernennung von E.______ als Beistand von C.______. Das DVI trat am 11. März 2013 auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Glarus (KESB). |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.3 Am 19. April 2013 teilte die KESB B.______ mit, dass sie beschlossen habe, E.______ als Beistand einzusetzen. B.______ erklärte am 23. April 2013, dass er damit nicht einverstanden sei. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2.4 Mit Beschluss vom 24. Dezember 2013 wies die KESB den Antrag auf Ernennung von E.______ als Beistand für C.______ ab und betraute stattdessen F.______ damit. Letztere lehnte die Führung der Beistandschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2014 jedoch aus organisatorischen Gründen ab. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3. |\n||||||||\n|\n3.1 A.______ gelangte mit Beschwerde vom 22. Januar 2014 ans Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses der KESB vom 24. Dezember 2013 sowie die Ernennung von E.______ als Beistand ihrer Tochter. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.2 Am 19. Februar 2014 teilte G.______ der KESB mit, dass sie das Amt für F.______ übernehmen werde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n3.3 Der am 11. Februar 2014 beigeladene B.______ beantragte am 21. Februar 2014 die Abweisung der Beschwerde. Die KESB beantragte am 4. März 2014 die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtwahl von E.______ sowie die Feststellung, dass anstelle von F.______ G.______ die Beistandschaft übernehmen werde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\nII. |\n||||||||\n|\n1. |\n||||||||\n|\n1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 67 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Kanton Glarus vom 7. Mai 1911 (EG ZGB) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.2 Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist auf Disp.-Ziff. 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 24. Dezember 2013 beschränkt, wonach die Ernennung von E.______ als Beistand von C.______ abgelehnt wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen die in Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Beschlusses vorgenommene Ernennung von F.______ als Beiständin richtet, ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da F.______ am 22. Januar 2014 der Beschwerdegegnerin mitteilte, dass sie das Amt als Beiständin nicht bekleiden werde. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n1.3 Schliesslich kann dem Antrag der Beschwerdegegnerin, die mit Beschluss vom 24. Dezember 2013 eingesetzte Beiständin F.______ sei durch G.______ zu ersetzen, nicht entsprochen werden kann. Da eine Beistandschaft eng mit der Person des Beistands verbunden ist, muss gegen dessen Wahl allfällig betroffenen Parteien ein Rechtsmittel zu Verfügung stehen. Würde der Beistand via Beschwerdeantwort ersetzt werden, entginge einer betroffenen Person eine Instanz, vor welcher sie Gründe gegen die Wahl des neuen Beistands geltend machen könnte. Zudem würde eine betroffene Person dadurch direkt in ein kostenpflichtiges Verfahren gedrängt werden, was nicht angehen kann. Folglich hat die Beschwerdegegnerin die Einsetzung der Beiständin neu zu verfügen. Gegen die entsprechende Verfügung steht der Beschwerdeführerin erneut der Rechtsmittelweg offen. Sie ist aber darauf hinzuweisen, dass sie dabei das vorliegende Rechtsbegehren – den Antrag auf Ernennung von E.______ als Beistand – nicht erneut stellen könnte, da das Gericht darüber bereits im vorliegenden Verfahren zu urteilen hat. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|\n2. |\n||||||||\n|\nDie auf Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB gestützte Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft bleibt unbestritten. Uneinig sind sich die Parteien aber über die Person, welche das entsprechende Mandat im Anschluss an D.______ übernehmen soll. |\n||||||||\n|\n|\n||||||||\n|"}