III. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG hat die Partei, welche im Beschwerdeverfahren unterliegt, die amtlichen Kosten zu tragen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von pauschal Fr. 600.- aufzuerlegen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demgemäss erkennt die Kammer: Die Beschwerde wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wird eine pauschale Gerichtsgebühr von Fr. 600.- auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet wird. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung an: […]