Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen eines Revisionsgrunds auszugehen. Die von ihr vorgenommene Berechnung des Invaliditätsgrads wurde zu Recht nicht beanstandet. Gemäss der Verfügung vom 17. Januar 2014 besteht nach Zustellung der Verfügung auf Ende des folgenden Monats, vorliegend somit auf Ende Februar 2014, kein Rentenanspruch mehr. | | | | Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. | | | |