| | | | 7.3 Somit steht fest, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. Mai 2001 zu demjenigen vom 17. Januar 2014 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Da lediglich die Diagnosen Angst und depressive Störung gemischt mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können, ist der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 90 %, in einem ganztägigen Pensum mit etwas vermehrten Pausen, arbeits- und leistungsfähig. Dementsprechend ist mit der Beschwerdegegnerin vom Vorliegen eines Revisionsgrunds auszugehen.