| | | | Dagegen vermag der nicht umfassende und praktisch unbegründete Bericht von X.______, in welchem er beim Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung diagnostiziert, nicht zu überzeugen, weshalb ihm nicht gefolgt werden kann. | | | | 7.3 Somit steht fest, dass beim Beschwerdeführer im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung vom 1. Mai 2001 zu demjenigen vom 17. Januar 2014 von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist.