Dieses Gutachten beantwortet die gestellten Fragen umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben und ist in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie der Schlussfolgerungen einleuchtend. Das Gutachten ist überzeugend und erfüllt auch diesbezüglich die durch die Rechtsprechung aufgestellten Kriterien (vgl. E. II/4.3). | | | | Dagegen vermag der nicht umfassende und praktisch unbegründete Bericht von X.____