Die Gutachter stellten beim Beschwerdeführer aufgrund dessen Zustandsbilds lediglich noch eine Angst- und depressive Störung gemischt, die eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % zur Folge haben, sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung bei Schleudertrauma vom 21. Mai 1998 mit ausgeprägten Verdeutlichungen in allen Untersuchungen fest. Da es sich bei der diagnostizierten Schmerzverarbeitungsstörung um eine Verhaltensauffälligkeit mit körperlichen Störungen und Faktoren, welche keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, und nicht um eine somatoforme Schmerzstörung, ein psychisches Leiden mit Krankheitswert, handelt, erübrigte sich zudem entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers