diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung mit neuropsychologischer Leistungseinschränkung nicht mehr bestätigt werden kann. Die Gutachter stellten beim Beschwerdeführer aufgrund dessen Zustandsbilds lediglich noch eine Angst- und depressive Störung gemischt, die eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % zur Folge haben, sowie eine Schmerzverarbeitungsstörung bei Schleudertrauma vom 21. Mai 1998 mit ausgeprägten Verdeutlichungen in allen Untersuchungen fest.