Weiter liess sich der Beschwerdeführer seit dem Verkehrsunfall grundsätzlich nicht psychiatrisch behandeln, sodass angenommen werden kann, dass bei ihm kein höhergradiges psychisches Leiden vorhanden ist. Da bei den ABI-Untersuchungen zudem vermehrt aggravatorisches Verhalten und Verdeutlichungstendenzen festgestellt werden konnten, weder die beklagten Beschwerden noch die objektiven Untersuchungsbefunde auf eine schwere psychische Störung hindeuten und die neuropsychologischen Einschränkungen nicht mit einer organischen Hirnverletzung zu vereinbaren waren und sind, ist es nachvollziehbar, dass auch die ursprünglich von der Rehaklinik N.______