| | | | Andererseits erscheinen auch die psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten überzeugend, indem ausgeführt wird, dass die bei der Rehaklinik D.______ diagnostizierte ängstlich-depressive Anpassungsstörung 15 Jahre später nicht mehr bestätigt werden könne, weshalb schon deshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Weiter liess sich der Beschwerdeführer seit dem Verkehrsunfall grundsätzlich nicht psychiatrisch behandeln, sodass angenommen werden kann, dass bei ihm kein höhergradiges psychisches Leiden vorhanden ist.