somit nur um klinisch fassbare, aber organisch nicht nachweisbare Beschwerden, wonach bei ihm in physischer Hinsicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. | | | | Andererseits erscheinen auch die psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten überzeugend, indem ausgeführt wird, dass die bei der Rehaklinik D.______ diagnostizierte ängstlich-depressive Anpassungsstörung 15 Jahre später nicht mehr bestätigt werden könne, weshalb schon deshalb von einer Verbesserung des Gesundheitszustands auszugehen ist.