| | | | So ist einerseits aus den allgemeininternistischen, rheumatologischen und neurologischen Teilgutachten zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer keine objektivierbaren, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigende somatische Unfallfolgen mehr vorhanden sind. Lediglich liege ein ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibendes chronisches zerviko-spondylogenes Schmerzsyndrom, welches keine Dysbalancen der Schultergürtelmuskulatur, keine Hinweise für eine radikuläre Symptomatik sowie einen radiologisch und kernspintographisch unauffälligen Befund mit Schädelprellung und Nasenbeinfraktur aufweise, vor. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen Beschwerden handelt es sich