Wie bereits ausgeführt, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des ABI, in welchem die Gutachter von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgehen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es sich vorliegend um eine unterschiedliche Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit bei gleichgebliebenem medizinischem Sachverhalt handle, erfolgte das Vorgehen der Beschwerdegegnerin zu Recht, da das Gutachten in verschiedener Hinsicht zu überzeugen vermag. | | |