7. | | 7.1 Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt am 17. Januar 2014 im Vergleich mit demjenigen am 1. Mai 2001 in rentenbeeinflussender Weise verbessert hat, respektive ob sich die tatsächlichen Verhältnisse überhaupt geändert haben, was rechtfertigen würde, die bisherige ganze Invalidenrente aufzuheben. | | | | 7.2 Wie bereits ausgeführt, stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten des ABI, in welchem die Gutachter von einer Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ausgehen.