Bei den in den Jahren 2006 und 2011 durchgeführten Rentenrevisionen, welche ohne eingehende medizinische Abklärungen und grundsätzlich nur unter Einholung von hausärztlichen Berichten erfolgten, konnten bei der Überprüfung des Invaliditätsgrads keine rentenbeeinfllussenden Änderungen festgestellt werden. So teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2006 sowie am 19. April 2011 mit, dass er weiterhin bei einem Invaliditätsgrad von 100 % Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. | | | | 6.5 Am 25. April 2012 leitete die Beschwerdegegnerin erneut eine Rentenrevision ein und liess beim Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) C.______ eine polydisziplinäre medizinische