Durch die persistierende und ebenfalls therapierefraktäre Angststörung sei der Beschwerdeführer unfähig, normal zu kommunizieren oder auch einfache Tätigkeiten mit der nötigen Konzentration und Durchhaltevermögen durchzuhalten. Die Behandlung durch Physiotherapie und Psychotherapie sei aufgrund des therapierefraktären Verlaufs abgebrochen worden. Der Beschwerdeführer sei für jegliche Tätigkeit voll arbeitsunfähig und eine Berufsabklärung sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. | | | | 6.3 Mit Verfügung vom 26. Januar 2001 sprach die Suva dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2001 eine ganze Invalidenrente zu.