Weiter bejahten sie, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne und solche angezeigt seien, er jedoch keine schweren Lasten mehr heben und keine Arbeiten über Kopf und in wechselnden Körperpositionen ausüben könne. | | | | Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29. November 2000 führte Dr. L.______ aus, dass die Diagnosen unverändert geblieben seien und das Beschwerdebild des Beschwerdeführers stationär und äusserst therapierefraktär sei.