Zudem empfahlen sie, nach intensiver Psychotherapie und entspannenden physiotherapeutischen Massnahmen eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit, insbesondere bezüglich einer Berufsabklärung durch die IV, durchzuführen. Diese Einschätzung des Gesundheitszustands und der Arbeitsunfähigkeit bestätigen Dr. O.______ und Dr. P.______ im Bericht vom 16. März 2000 zuhanden der Beschwerdegegnerin. Weiter bejahten sie, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen verbessert werden könne und solche angezeigt seien, er jedoch keine schweren Lasten mehr heben und keine Arbeiten über Kopf und in wechselnden Körperpositionen ausüben könne.