Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) setzte daraufhin am 2. Dezember 1998 beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 5. November 1998 und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 1. Januar 1999 fest. Da der Beschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit jedoch nicht verwerten konnte, wurde ihm am 12. November 1998 schriftlich auf den 31. Dezember 1998 gekündigt. | | | | Der Beschwerdeführer wurde durch seinen Hausarzt, Dr. med. L.______, Allgemeine Medizin FMH, weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Dr. L.______ veranlasste zudem eine Untersuchung bei PD Dr. med. M.______, Chefarzt der Rehaklinik N.__