Unter Berücksichtigung aller Untersuchungen und Einschränkungen erachteten die begutachtenden Ärzte den Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsfähig. Um die drohende Chronifizierung zu stoppen und den Beschwerdeführer in einen geregelten Tagesablauf einzugliedern, gingen sie zudem davon aus, dass eine schrittweise Steigerung zur vollen Arbeitsfähigkeit nach einem Monat angezeigt sei. | | | | 6.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) setzte daraufhin am 2. Dezember 1998 beim Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab dem 5. November 1998 und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ab dem 1. Januar 1999 fest.